Wer trägt die Kosten für die Entfeuchtung bei Schimmel in der Wohnung?
10. Kann der Mieter die Kosten (Stromkosten etc.), die er wegen der Entfeuchtung hatte, vom Vermieter verlangen? Welche Kosten kann der Mieter noch ersetzt verlangen?
Wenn Schimmel in der Wohnung auftritt und saniert wird, müssen häufig die Wände zusätzlich entfeuchtet und getrocknet werden. Dies geschieht meist mit zusätzlichen Spezialtrocknern die die Wände trocknen und der Luft die Feuchtigkeit nehmen (Entfeuchtung). Diese Spezialmaschinen laufen oft tagelang ununterbrochen und benötigen viel Strom – den Strom des Mieters. Da dieser aber meist sowieso schon sehr angespannt über die Lage der Wohnung ist, kommen also auch noch die erhöhten Strompreise dazu? Die Frage ist also berechtigt: Kann er die Kosten vom Vermieter wieder zurück verlangen?
Auch hierzu weis unser Fachmann für Mietrecht Bescheid. Er schreibt:
Grundsätzlich ja. Die Stromkosten zur Beseitigung von Feuchtigkeit in den Wänden oder in der Raumluft stellen regelmäßig Mängelbeseitigungskosten dar, die der Vermieter grundsätzlich zu tragen hat.
Der Ersatzanspruch wegen der Schimmelentfernung setzt aber voraus, dass der Mieter den Vermieter zuvor erfolglos aufgefordert hat, den Schimmel auf eigene Kosten selbst zu beseitigen. Ein weiterer in der Praxis bedeutsamer Punkt ist, dass der Mieter nachweisen muss, dass die Entlüfter die von ihm geltend gemachte Strommenge zur Beseitigung der Feuchtigkeit verbraucht haben. Sollte der Mieter die Entlüfter selber aufstellen und durch die Steckdose in seiner Wohnung betreiben, ist es regelmäßig nahezu unmöglich, nachzuweisen, in welchem Umfang genau der erhöhte Stromverbrauch gerade auf das Betreiben der Entlüfter zurückzuführen ist.
Deshalb sollte der Mieter sich entweder mit dem Vermieter vor dem Trocknen der Räume darauf einigen, dass der Vermieter eine pauschale Summe für den Stromverbrauch zahlt. Alternativ hierzu ist es auch möglich, eine Fachfirma damit zu beauftragen, die Entlüftung vorzunehmen und zu vereinbaren, dass diese den Strom dafür selber beschafft und gesondert in Rechnung stellt. Dieser Fall lag einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg vom 10.4.2008 (Aktenzeichen: 109 C 256/07) zu Grunde. Das Amtsgericht Schöneberg entschied, dass die dem Mieter durch den Betrieb von Trocknungsgeräten entstandenen Stromkosten vom Vermieter zu ersetzen sind, da es sich um eine Maßnahme handelt, die der Mieter zum Erhalt der Mietsache durchführen musste.
In demselben Urteil entschied das Amtsgericht Schöneberg, dass der Vermieter auch die Kosten für ein Ausweichquartier ersetzen muss.
Voraussetzung hierfür ist, dass ein Verbleib in der Wohnung während der Schimmelentfernung für den Mieter nicht zumutbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Mieter die Kosten des Ausweichquartiers (Pension, kleines Hotel) nachvollziehbar darlegt und dass die Kosten angemessen sind. Die Anmietung in einer durchschnittlichen Pension wird regelmäßig angemessen sein. Was nicht zulässig sein dürfte, ist die Einquartierung in einem Qualitätshotel für Geschäftsleute.
Wer also Schimmel in der Wohnung hat, der muss nicht in Panik ausbrechen und sofort seinen Vermieter an den Pranger stellen. Wenn beide – Mieter und Vermieter an einem Strang ziehen, dann lassen sich sehr oft die Probleme auch auf einfache und für beide Seiten vernünftige Weise regeln. Es gehört allerdings auch dazu, sich über seine Rechte zu informieren und ggfs. dafür auch einzusetzen.